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Arbeitnehmer-Sparzulage: Wegfall der zweijährigen Antragsfrist

Ein Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage musste bislang bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr gestellt werden, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden waren. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde die zweijährige Antragsfrist aufgegeben. Der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage kann nun - wie der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer durch einen Arbeitnehmer - innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden.

Hinweis: Die Änderung gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2006 angelegt wurden, und in Fällen, in denen am 22.07.2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden war.


Quelle: OFD Frankfurt, Vfg. v. 17.08.2009 - S 2430A - 12 St 212
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2010)

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