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Zulässige Videoüberwachung im Straßenverkehr: Kein Beweisverwertungsverbot bei konkretem Anfangsverdacht

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu videogestützten Tempokontrollen vom August 2009 ist kein Freibrief für Raser. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.

Die Karlsruher Verfassungsrichter hatten mit Urteil vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 eine Geschwindigkeitsüberwachung per Video für unzulässig erklärt, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße.Der mit Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße gegen Verfassungsrecht.

Auf diesen Richterspruch berief sich ein Autofahrer. Das Amtsgericht Jena hatte ihn zu 150 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt, weil er die erlaubte Geschwindigkeit um 51 km/h überschritten hatte. Das Oberlandesgericht verwarf seine Rechtsbeschwerde aber. Denn Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen seien nur dann verbotene Beweismittel, wenn "kein konkreter Anfangsverdacht" für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Das Bundesverfassungsgericht hätte sich nämlich nur mit dem Fall befasst, dass sämtliche Fahrzeuge ohne Verdacht gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße hin ausgewertet werden. Bestehe aber bereits ein konkreter Verdacht auf Geschwindigkeitsüberschreitung, sei der Fall anders zu beurteilen.

So lag der Fall auch in dem vom OLG Jena entschiedenen Beschluss. Zunächst sei die Tempoüberschreitung maschinell festgestellt und erst dann sei der Autofahrer geblitzt worden. Ein verbotener "verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung" habe damit nicht stattgefunden.


Quelle: OLG Thüringen, Beschl. v. 06.01.2010 - 1 Ss 291/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2010)

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