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Berechtigung zur Mietminderung: Wohnflächenabweichung bei vermietetem Einfamilienhaus mit Garten als Mangel

Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar. Dies gilt jedenfalls, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent nach unten abweicht.

Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht.

Hinweis: Egal, ob eine Wohnung oder ein Haus angemietet wird, es ist stets angeraten, die vorhandene Wohnfläche korrekt auszumessen bzw. dies von einem Fachmann vornehmen zu lassen. Denn die Wohnfläche dient als Berechnungsgrundlage sowohl für die eigentliche Miete als auch für die Nebenkosten.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 164/08
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2010)

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