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Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung: Erben können Mietverhältnis über Nachlasssache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen

Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt. Die Stimmenmehrheit richtet sich nach den Anteilen am Erbe, also nach der Größe der Erbteile, und nicht nach der Mehrheit der Personen.

Es ist naheliegend, dem Recht auf Abschluss eines Vertrags auch das Recht auf Kündigung desselben folgen zu lassen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum es Erben verwehrt sein soll, entsprechend ihrem Recht auf Abschluss verbindlicher Verträge mit Dritten mehrheitlich solche Rechte wieder aufzuheben.

Hinweis: Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist eine solche, die der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Nachlasses und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Welche Maßnahmen genau unter diesen Begriff fallen, ist vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.11.2009 - XII ZR 210/05
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2010)

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