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Erbschaftsteuerreform 2009: Die Regeln dürfen angewandt werden

Große Verlierer der Erbschaftsteuerreform 2009 waren unter anderen Geschwister. Während die Freibeträge für Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Enkel deutlich stiegen, mussten Bruder, Schwester, Nichte und Neffe drastisch angehobene Steuersätze von zwischen 30 % und 50 % hinnehmen. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 EUR greift der Fiskus hier nun sofort mit 30 % zu. Bei Schenkungen und Erbschaften an Geschwister gilt zudem seit 2009 derselbe ungünstige Steuertarif wie bei Nichtverwandten. Im Vergleich zum Rechtsstand bis 2008 handelt es sich zwar um eine erhebliche Ungleichbehandlung beider Personengruppen, trotzdem sind Steuerbescheide nach einem Beschluss des Finanzgerichts München nicht auszusetzen.

Bei einem mit Verfassungswidrigkeit begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird zwischen dem besonderen Interesse des Steuerzahlers und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abgewogen. Da bei einer Nichtigerklärung dieser zentralen Tarifvorschrift Steuerausfälle von jährlich 4 Mrd. EUR bis 5 Mrd. EUR zu erwarten wären und das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen zuletzt immer eine befristete Weitergeltung der streitigen Vorschrift angeordnet hat, kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit allein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht.

Hinweis: Damit kann die Regelung zumindest für Steuerfälle in 2009 angewandt werden. Da mangels Revisionsverfahren noch kein Grund für ein ruhendes Verfahren vorliegt, müssen Betroffene ihre Fälle selbst offenhalten. Über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz kommt es für Personen der Steuerklasse II, zu denen auch Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehepartner gehören, allerdings zu Erleichterungen. Bei Erbschaften und Schenkungen ab 2010 sinkt der Steuertarif auf mindestens 15 % und liegt höchstens bei 43 %. Für diesen Maximalsatz muss allerdings schon Vermögen im Wert von mehr als 26 Mio. EUR den Besitzer wechseln.

Steuersätze in der Steuerklasse II

Vermögen 2008 2009 2010
52.000 EUR - 75.000 EUR 12 % 30 % 15 %
256.000 EUR - 300.000 EUR 17 % 30 % 20 %
512.000 EUR - 600.000 EUR 22 % 30 % 25 %
5.113.000 EUR - 6.000.000 EUR 27 % 30 % 30 %
12.783.000 EUR - 13.000.000 EUR 32 % 50 % 35 %
25.565.000 EUR - 26.000.000 EUR 37 % 50 % 40 %
ab 26.000.000 EUR   40 % 50 % 43 %

Quelle: FG München, Beschl. v. 05.10.2009 - 4 V 1548/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2010)

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