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Verfügung über gesamtes Ehegattenvermögen: Beanstandungen durch Grundbuchamt nur bei konkreten Anhaltspunkten

Im Rahmen des gesetzlichen Güterrechts der Zugewinngemeinschaft obliegt den Ehegatten die Pflicht, nicht allein über das jeweilige Vermögen zu verfügen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen handelt. In einem solchen Fall ist die Einwilligung zur der konkreten Verfügung durch den anderen Ehegatten erforderlich.

Hat ein Ehegatte über ein Grundstück verfügt, darf das Grundbuchamt auch dann, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu der Vermutung geben, dass es sich um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, den Eintragungsantrag nur beanstanden, wenn auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerber dies weiß. Allein die nicht weiter substantiierte Behauptung der Kenntnis durch den anderen Ehegatten genügt hierfür nicht.

Hinweis: Soll das Grundbuchamt in einem solchen Fall also dazu veranlasst werden, den Antrag auf Eintragung des Grundstücks auf den Erwerber zu beanstanden, muss nicht nur pauschal behauptet werden, dieser habe Kenntnis von den Vermögensverhältnissen der Ehepartner. Es müssen konkrete Tatsachen sowie passende Nachweise vorgelegt werden, um das Grundbuchamt davon zu überzeugen, dass dem Erwerber bekannt ist, dass der das Grundstück veräußernde Ehegatte ohne entsprechende Einwilligung über das ganze Vermögen verfügt.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 10.09.2009 - 34 Wx 59/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2010)

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