Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Voraussetzung für die Erstattung von Reparaturkosten ist eine konkrete Schadensberechnung

Ist Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert, der in Art, Alter und Erhaltungszustand eines gleichartigen Fahrzeugs bemessen wird.

In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten allerdings nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.

Voraussetzungen für eine konkrete Schadensabrechnung ist etwa, dass die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die Reparaturkosten müssen also konkret angefallen bzw. das Fahrzeug nachweisbar in diesem Kostenumfang repariert worden sein. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Hinweis: Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs spiegelt die zukünftigen Anschaffungskosten des gleichen oder zumindest eines vergleichbaren Fahrzeugs wider. Dabei wird zwischen dem Wiederbeschaffungsneuwert und dem -zeitwert unterschieden. Beim Neuwert wird darauf abgestellt, wie hoch die Investition wäre, um das Fahrzeug neu zu kaufen. Beim Zeitwert wird dagegen auf ein vergleichbares gebrauchtes Fahrzeug abgestellt.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.12.2009 - VI ZR 119/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]