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Nachbarschaftsstreit wegen Wärmedämmung: Wärmedämmung über die Grundstücksgrenze hinaus muss ein Nachbar nicht hinnehmen

Wer beim Haus(um)bau Energie sparen und die Umwelt schonen will, kommt um eine gute Wärmedämmung nicht herum. Um einen Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, sollten Sie sich jedoch frühzeitig vor einer Umbaumaßnahme über die Rechtslage informieren. So muss ein Nachbar beispielweise keine in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahmen dulden, wie der folgende Fall zeigt.

Die Parteien sind Nachbarn. Das eine Haus ist bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn gebaut. Auf diesem Grundstück führt seine ca. 4,50-5,00 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang.

Im Frühjahr 2009 wurde ohne Genehmigung in der Einfahrt an der Fassade des Nachbarhauses ein Gerüst aufgestellt, um dringende Instandsetzungsmaßnahmen am Giebel vorzunehmen. Dies wurde vom Betroffenen nachträglich genehmigt. Mitte Mai musste dieser jedoch feststellen, dass an der Außenwand des Nachbargebäudes eine ca. 12 cm starke Isolierung angebracht wurde, die nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Die beabsichtigte Dämmschicht sollte eine Fassadenfläche von ca. 253 qm bedecken. Nachdem der betroffene Nachbar den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach sein Nachbar es zu unterlassen hatte, auf der Außenfassade eine in sein Grundstück hineinragende Außenisolierung anzubringen.

Nach der Begründung des OLG Karlsruhe steht dem klagenden Nachbar ein Unterlassungsanspruch zu, er muss die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme also nicht dulden. Weder nach zivilrechtlichen Vorschriften oder nach baden-württembergischem Nachbarrecht noch aufgrund des sogenannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist er zur Duldung verpflichtet.

Hinweis: Insbesondere nachbarrechtliche Streitigkeiten zeigen immer wieder, wie wichtig es ist, miteinander zu reden und dies schon im Vorfeld von geplanten Maßnahmen zu tun, die eventuell auch das Nachbargrundstück mit einbeziehen. Dies stärkt das Nachbarverhältnis und hilft auf simple Art und Weise, teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2009 - 6 U 121/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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