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Abrechnung von Gewerberaumnebenkosten: Nebenkosten für Geschäftsräume sind innerhalb eines Jahres abzurechnen

Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Die Abrechnungsfrist ist bei der Miete von Gewerberäumen keine Ausschlussfrist. Das ist bei einem Mietvertrag über Wohnräume anders. Aber § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht entsprechend anwendbar.

Für die Annahme einer stillschweigenden Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten reicht es nicht aus, dass der Vermieter einzelne vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein Vermieter von Geschäftsräumen ohne ersichtlichen Grund auf de Zahlung nicht unerheblicher Beträge verzichte, entschied der BGH.

Hinweis: Im deutschen Zivilrecht wird eine Frist als Ausschlussfrist bezeichnet, wenn nach ihrem Ablauf Ansprüche bzw. Rechte erlöschen, d.h. nicht mehr geltend gemacht werden können.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.01.2010 - XII ZR 22/07
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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