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Während der Mietzeit: Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung unverjährbar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist.

Damit gaben die Karlsruher Richter einer Mieterin Recht, die auf Verbesserung des Trittschallschutzes und Minderung der Installationsgeräusche des WC in der über ihr liegenden, im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebauten Dachgeschosswohnung geklagt hat. Zunächst hatte die Mieterin ihren Anspruch 2002 erhoben, verfolgte ihn nach einem Mieterwechsel in der Dachgeschosswohnung aber zunächst nicht weiter. Ende 2006 griff sie ihren Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung wieder auf. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht.

Ohne Erfolg. Der BGH hat zugunsten der Mieterin entschieden, dass Mängelbeseitigungs- oder Herstellungs- bzw. Reparaturansprüche während der Mietzeit nicht verjähren. Die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, ist eine Dauerpflicht. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Vermieters, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam jeden Tag neu.

Hinweis: Auch wenn ein Mieter einen Mangel im Haus oder in der Wohnung längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat, bleibt der Reparatur- und Mängelbeseitigungsanspruch bestehen. Vermieter können Mietmängel also nicht "aussitzen".


Quelle: BGH, Urt. v. 17.02.2010 - VIII ZR 104/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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