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Nach Kündigung des Mietverhältnisses: Mieter hat Anspruch auf Klärung seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

Auch nach Beendigung eines Mietverhältnisses gibt es noch viele Dinge zwischen den Mietparteien zu klären, z.B. betreffend den Zustand der Wohnung oder die Auszahlung der Kaution. Streitpunkt ist dabei häufig die Wirksamkeit von Vertragsklauseln, die dem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses (sog. Endrenovierungsklauseln) auferlegen.

Sind solche Vertragsklauseln nicht individuell vereinbart worden, sondern Bestandteil eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrags, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind unwirksam, wenn sie den Mieter "unangemessen benachteiligen". Wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters, hat der Bundesgerichtshof (BGH) etwa starre Fristenregelungen oder die Pflicht, Mieträume in einer vorgegebenen Farbe zu streichen (sog. Farbwahlklauseln), für unzulässig erklärt.

Erst kürzlich hat der BGH zudem entschieden, dass der Mieter auch nach Kündigung des Mietverhältnisses eine Erklärung vom Vermieter darüber verlangen kann, ob er aufgrund des Formularmietvertrags zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist oder nicht. Gibt der Vermieter die Erklärung nicht ab, kann der Mieter diese Frage mit Hilfe einer sog. negativen Feststellungsklage klären.

Es kann dem Mieter nicht zugemutet werden, im Unklaren über zukünftig eventuell auf ihn zukommende Schadensersatzansprüche seines ehemaligen Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen zu bleiben. Besteht der Vermieter nämlich auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen und weigert sich der Mieter, diese durchzuführen, kann der Vermieter diese Arbeiten selbst durchführen bzw. Handwerker beauftragen, diese zu erledigen. Allerdings ist es in aller Regel günstiger, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst vornimmt, als wenn der Vermieter sie von einem Handwerker durchführen lässt.

Hinweis: Gerade im Rahmen eines Mietverhältnisses ist es besonders wichtig, dass zwischen den Vertragsparteien ein gutes Verhältnis besteht. Es ist letztendlich besser, schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrags alle wesentlichen Aspekte mit dem Vermieter zu besprechen und schriftlich festzuhalten, als im Nachhinein auf die Unwirksamkeit der einen oder anderen Klausel zu hoffen.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 351/08
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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