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Streit über eine Mieterhöhung: Vermieter kann Angaben zu in der Miete enthaltenen Betriebskosten im Gerichtsverfahren nachholen

In aller Regel wird im Rahmen eines Mietvertrags vereinbart, dass eine bestimmte Mietpauschale plus die anfallenden und insofern variierenden Nebenkosten zu zahlen sind.

Allerdings kann die Mietzahlung auch in der Weise geregelt werden, dass der Mieter einen Pauschalbetrag zur Abgeltung sowohl der Miete selbst als auch der verbrauchsabhängigen Nebenkosten zahlt. Daneben gibt es noch Mischformen.

Mieter und Vermieter können beispielsweise vereinbaren, dass nur ein Teil der Betriebs- bzw. Heizkosten vom Mieter extra zu tragen ist. Sind alle Betriebskosten mit Ausnahme der Heizkosten in der Gesamtmiete enthalten, nennt sich dies "Bruttokaltmiete". Bei einer sog. "Teilinklusivmiete" ist hingegen nur ein Teil der Betriebskosten von der Gesamtmietzahlung abgedeckt, der darüber hinausgehende Teil wird einzeln abgerechnet.

Streiten Mieter und Vermieter über eine Mieterhöhung, stellt sich bisweilen die Frage, wann der Vermieter die Angaben zu den abgerechneten Neben- bzw. Betriebskosten abgeben muss.

Im Januar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter bei Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete die erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten auch noch im Gerichtsverfahren über die Mieterhöhung nachholen kann. Jedoch darf die begehrte Miete unter Hinzurechnung der früheren Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.

Hinweis: Wer nicht schon ganz klar durch einen Blick in seinen Mietvertrag erkennt, welche Art der Miete er nun tatsächlich mit seinem Vermieter vereinbart hat, sollte einen auf dieses Gebiet spezialisierten Anwalt aufsuchen und diese Frage mit ihm besprechen. Dabei kann z.B. auch geklärt werden, ob etwaige Nebenkostenforderungen oder gar eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2010 - VIII ZR 141/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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