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Gehaltskürzung: Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Kürzung des Gehalts

Erledigt ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit private Angelegenheiten, so kann ihm das u.U. von seinem Gehalt entsprechend abgezogen werden. Ein Toilettengang ist zwar sehr privat, führt jedoch natürlich nicht zur Lohnkürzung. Dies kann u.U. im Einzelfall anders zu werten sein. Dann müsste dadurch allerdings die Leistungen seitens des Arbeitnehmers derart stark beeinträchtigt sein, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeit zu erledigen. Und selbst dann ist zwar ggf. eine Abmahnung gerechtfertigt, eine Kürzung des Gehalts jedoch nur dann, wenn entsprechende (zulässige) Klauseln im Arbeitsvertrag bestehen.

Hier war der Arbeitnehmer seit August 2008 als Rechtsanwalt bei einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei angestellt. Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der Arbeitgeber feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Er rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Hierfür zog er ihm 682,40 EUR vom Nettogehalt ab.

Der Arbeitnehmer setzte sich hiergegen mit der Begründung zur Wehr, dass er in diesem Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe. Mit seinem Urteil entschied das ArbG Köln zu seinen Gunsten.

Hinweis: So ein Fall wäre evtl. anders zu beurteilen gewesen, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum und ohne die Angabe, Verdauungsstörungen gehabt zu haben, derart häufig die Toilette aufgesucht hätte. Daher ist es nach einer Gehaltskürzung oder gar einer Kündigung immer ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen. Eine solche Beratung ist oft auch von der privaten Rechtsschutzversicherung abgedeckt, so dass sich zumindest eine arbeitsrechtliche Erstberatung lohnt.


Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 21.01.2010 - 6 Ca 3846/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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