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Betriebliche Übung des Arbeitgebers: Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine sog. "betriebliche Übung", die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet.

Erklärt der Arbeitgeber den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.

Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen frühere Arbeitgeberin über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren an ihre Betriebsrentner mit den Versorgungsbezügen für den Monat November jeweils ein Weihnachtsgeld von zunächst 500 DM und später 250 EUR gezahlt hatte. Die an die Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung der Arbeitgeberin, sie werde die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen, beseitigte die betriebliche Übung ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen "Versorgungsbezug freiwillige Leistung".

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.

Hinweis: Als betriebliche Übung wird eine regelmäßig wiederholte Verhaltensweise des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern bezeichnet. Gemeint ist der Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus diesen regelmäßigen Wiederholungen zu Recht ableiten kann, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft so verhalten wird. Somit werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu Pflichtleistungen, die auch auf dem Rechtswege einforderbar sind. Dies gilt nicht nur für das Weihnachtsgeld, sondern für alle Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Dieser kann die Entstehung einer solchen betrieblichen Übung nur dann verhindern, wenn er bei der Leistung jedes Mal gesondert ausdrücklich darauf hinweist, dass sie freiwillig erfolgt und nicht rechtlich bindend für die Zukunft sein soll.


Quelle: BAG, Urt. v. 16.02.2010 - 3 AZR 123/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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