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Vorfahrtsregeln: Im Straßenverkehr ist das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zu beachten

Im Straßenverkehr gilt die Regel "rechts vor links". Es gilt aber auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, so dass man nicht auf die eigene Vorfahrtberechtigung bestehen sollte. Im Zweifel haben das Leben und die Gesundheit aller Beteiligten Vorrang. Im Kreuzungsbereich muss ein Vorfahrtberechtigter deshalb bei erkennbarer Vorfahrtmissachtung durch einen anderen äußerst rechts fahren.

Grundsatz für die Haftungsverteilung

Normalerweise haftet derjenige, der eine bestehende Vorfahrtberechtigung eines anderen missachtet, allein für den Unfallschaden.

Vorsicht auf Kreuzungen

In einem Kreuzungsbereich muss auch der Vorfahrtberechtigte auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer achten. Erkennt er, dass das andere Fahrzeug aus einer Anliegerstraße in den Bereich der Kreuzung einfährt, ohne dabei seine Vorfahrtberechtigung zu beachten, so hat er aufmerksam zu fahren. Der eigentlich zur Vorfahrt Berechtigte muss sein Fahrzeug äußerst rechts halten, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Tut er dies nicht, unterliegt er bei einem Unfall einer Mithaftung von einem Drittel.

Hinweis: Die Straßenverkehrsordnung (StPO) bestimmt in § 1, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich daher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nötig behindert oder belästigt wird. Daran sollten Sie sich stets halten und auch in Situationen, in denen Sie eigentlich Vorfahrt haben, mit der gebotenen Umsicht reagieren, wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer unachtsam verhält.


Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2010 - 3 U 218/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2010)

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