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Folgen einer Trunkenheitsfahrt: Kein Anspruch auf Ernennung zum Soldaten auf Zeit nach Fahrt unter Alkoholeinfluss

Wer betrunken Auto fährt, kann vorübergehend von einer Karriere als Zeitsoldat ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage eines 22-Jährigen auf Übernahme in das Soldatenverhältnis ab.

Der junge Mann hatte im April 2009 eine viermonatige Eignungsübung bei der Bundeswehr angetreten. Im Juni wurde ihm wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Daraufhin hatte ihn die Bundeswehr-Dienststelle als nicht geeignet für eine Übernahme in das Soldatenverhältnis auf Zeit erachtet.

Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und wies darauf hin, dass bei ihm lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille festgestellt worden sei. Zu dem Unfall sei es durch eine Unachtsamkeit gekommen. Er sei auf einen Grünstreifen geraten und ins Rutschen gekommen. Danach habe er unter Schock gestanden und die Unfallstelle verlassen, wobei er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Leitplanke durch den Unfall geschädigt gewesen sei. Die zuständige Stammdienststelle wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Entscheidung Klage, die ebenfalls erfolglos blieb.

Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung der Bundeswehr nicht ersetzen. Die Richter prüfen nur, ob der Bundeswehr bei ihrer Beurteilung Fehler unterlaufen sind. Deren Einschätzung, dass dem Kläger derzeit für einen Soldaten auf Zeit die charakterliche Eignung fehle, sei aber nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht.

Zum Zeitpunkt der Beurteilung habe angesichts des damals noch laufenden Strafverfahrens die konkrete Möglichkeit einer Verurteilung des Klägers wegen einer Straftat (Gefährdung des Straßenverkehrs) bestanden. Ein solcher Verdacht rechtfertige bereits die einer Berufung in das Soldatenverhältnis entgegenstehenden Zweifel an der Eignung. Diese Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, zumal gegen den Kläger mittlerweile auch ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen sei und die Bundeswehr mitgeteilt habe, dass sie einen Eignungsausschluss lediglich für die Dauer von zwölf Monaten annehme. Der Kläger hat also die Möglichkeit, sich im Laufe dieses Zeitraums zu bewähren.


Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 14.04.2010 - 2 K 1319/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2010)

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