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Nachtarbeit: Wann bedarf es keiner Aufzeichnungen über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden?

Erhalten Sie neben Ihrem Grundlohn einen Zuschlag für Nachtarbeit, ist Letzterer bis zu 25 % des Grundlohns lohnsteuerfrei. Die Steuerfreiheit wird jedoch nur dann gewährt, wenn Sie tatsächlich Nachtarbeit geleistet haben. Um dies nachweisen zu können, muss Ihr Arbeitgeber grundsätzlich Einzelaufstellungen über die tatsächlich zur Nachtzeit erbrachten Arbeitsstunden führen.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof in solchen Fällen für Erleichterung gesorgt, in denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung fast ausschließlich nachts zu erbringen haben. Sind die Zuschläge dann vereinbarungsgemäß so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, bedarf es ausnahmsweise keiner Aufzeichnung über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit und keiner jährlichen Abrechnung.


Quelle: BFH, Urt. v. 22.10.2009 - VI R 16/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2010)

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