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Konkurrenz unerwünscht: Untersagung einer Nebentätigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.

Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin beschränkt sich allerdings auf die Zustellung von Zeitungen. Die Deutsche Post AG hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung u.a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Arbeitnehmerin die Nebentätigkeit ausüben darf. Die Tarifregelung lässt eine Untersagung nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu; eine solche lag hier jedoch nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Arbeitnehmerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Deutschen Post AG nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.

Hinweis: Um Ärger mit dem Chef aus dem Weg zu gehen, sollten Sie sich rechtzeitig bei diesem erkundigen bzw. fachmännischen Rechtsrat einholen, bevor Sie eine Nebenbeschäftigung annehmen. Denn Ärger zwischen Chef und Mitarbeiter färbt immer auf das Arbeitsverhältnis ab und hinterlässt eine entsprechend belastete Atmosphäre, auch wenn die Fronten nicht gerichtlich geklärt werden müssen.


Quelle: BAG, Urt. v. 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2010)

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