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Nach Aufwandsschätzung: Private Reinigungskosten für Arbeitskleidung betragen 2,50 EUR pro Waschgang

Nicht nur Kfz-Mechaniker oder Monteure kennen das: Man kommt abends nach getaner Arbeit nach Hause und hat die dreckige Arbeitskleidung - im wahrsten Sinne - "am Hals". Natürlich wird diese ebenso gereinigt, wie die eigene private Kleidung. Je höher der Reinigungsaufwand bzw. je öfter eine Reinigung notwendig wird, desto eher kommt die Frage auf, wer denn eigentlich die anfallenden Kosten tragen muss.

Der Arbeitgeber muss die Reinigung bezahlen, hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. Dies gilt jedenfalls für Arbeitnehmer, die aufgrund einer bestimmten Gesamtbetriebsvereinbarung zum Tragen einer vorgegebenen Arbeitskleidung (Hose + Oberteil) verpflichtet sind. Wird diese Arbeitskleidung vom Arbeitnehmer in seiner privaten Waschmaschine gewaschen, so muss ihm sein Arbeitgeber die entsprechenden Kosten ersetzen.

Diese Kosten ergeben sich aus anteilig aus den Wasser-, Waschmittel- und Energiekosten sowie der Abnutzung bzw. der etwaigen Reparatur der Waschmaschine und auch der Kosten für den Bügelaufwand. Da die Gesamtkosten anhand dieser Einzelfaktoren nur schwer exakt zu ermitteln sind, können sie geschätzt werden. Die Schätzung hat auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Thematik des Werbekostenabzugs für Reinigung von typischer Berufskleidung zu erfolgen.

Hinweis: Im Einzelfall können durch die private Reinigung von Arbeitskleidung durchaus hohe Kosten anfallen. Daher sollten Sie auf jeden Fall mit Ihrem Arbeitgeber über die Kostentragung sprechen, sofern dies noch nicht etwa im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag geregelt ist. Eine kurze Auskunft eines Steuerberater im Hinblick auf die Kostenhöhe ist ebenfalls sinnvoll.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.2010 - 10 Sa 695/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2010)

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