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Auch bei Teilzeitbeschäftigten: Betriebsratsmitglied hat nicht sofort Anspruch auf Vergütung bei Überschreitung der Arbeitszeit

Ein Betriebsrat soll aus seiner Tätigkeit weder Vorteile ziehen noch Nachteile erleiden, denn es handelt sich hierbei um ein Ehrenamt. Verboten sind daher Sanktionen wie eine Nichtbeförderung oder eine Belohnung in Form einer überhöhten Lohnzahlung. Allerdings hat man als Betriebsrat eine besondere Stellung im Kündigungsschutz. Umgekehrt kann die Tätigkeit aber auch mit Überstunden verbunden sein.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat dazu entschieden, dass, auch wenn die Tätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds für den Betriebsrat seine eigentliche Arbeitszeit übersteigt, zunächst kein Anspruch auf Vergütung dieser zusätzlichen Arbeitsleistung (in Form einer "überschießenden" Betriebsratstätigkeit) besteht. Das Mitglied hat in erster Linie einen Anspruch auf Freizeitausgleich, der einem Vergütungsanspruch insoweit vorrangig ist.

Erst wenn sich der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsratsmitglieds weigert, einen Freizeitausgleich zu gewähren, wandelt sich dieser Anspruch in einen Vergütungsanspruch um.

Hinweis: Im Gesetz finden sich keine Regelungen darüber, wie Überstunden zu bezahlen sind. In aller Regel findet sich dazu auch nichts im jeweiligen Arbeitsvertrag. Das gilt für Betriebsratsmitglieder sowie Arbeitnehmer ohne derartige Zusatzfunktionen gleichermaßen. In diesen Fällen gilt dann die Vereinbarung zur normalen Entlohnung auch für die Überstunden. Es kann aber auch ein Ausgleich in Freizeit vereinbart werden. Hierbei darf es jedoch nicht zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers kommen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.06.2010 - 6 Sa 675/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2010)

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