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Gültigkeit eines EU-Führerscheins: Tschechischer Führerschein kein "Ersatz" für Fahrer ohne deutsche Fahrerlaubnis

Der "Trick" mit den EU-Führerscheinen klappt mittlerweile in aller Regel nicht mehr - jedenfalls dann nicht, wenn der Betreffende für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht gesperrt ist, er im Gebiet der Bundesrepublik also kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen darf. Das gilt selbst dann, wenn er einen tschechischen EU-Führerschein mit eingetragenem tschechischen Wohnsitz vorweisen kann.

Seit der Neuregelung der Führerscheinrichtlinie Anfang 2006 geht der Aspekt der Sicherheit des Straßenverkehrs der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU vor.

Die Führerscheinrichtlinie war Anfang 2006 verschärft worden, nachdem immer mehr Verkehrssünder versucht haben, die schwierige Neuerteilung der entzogenen Fahrerlaubnis im eigenen Land durch den Erwerb eines neuen Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu umgehen. Hatten die Behörden früher noch einen sogenannten Ermessensspielraum, müssen sie nun die Anerkennung eines EU-Führerscheins ablehnen, wenn der betreffenden Person der Führerschein zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat entzogen worden ist.

Hinweis: Die Erlangung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat kann unter Umständen Sinn machen. Etwa dann, wenn man sich die überwiegende Zeit, z.B. aus beruflichen Gründen, in dem betreffenden Land aufhält. In einem solchen Fall hat man im Falle von Verkehrskontrollen mitunter einen leichteren Stand mit einem "einheimischen" Führerschein als mit einem ausländischen. Allerdings kann ein solcher EU-Führerschein nicht dazu dienen, in einem Land ein Fahrzeug führen zu können, in dem man eigentlich keine Fahrerlaubnis (mehr) besitzt.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.05.2010 - 2 Ss 269/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2010)

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