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Verstoß gegen die Verfassung: Kein generelles Bußgeld für Nutzung von Sommerreifen im Winter

Noch ist es heiß und Sie können mit Ihren Sommerreifen beruhigt in den Urlaub fahren. Doch der nächste Winter kommt bestimmt. Die in der Straßenverkehrsordnung aufgestellte Bußgeldsanktion bei Verstoß gegen die Winterbereifungspflicht hat das OLG Oldenburg jedenfalls schon für verfassungswidrig erklärt.

Ein Autofahrer war u.a. wegen des Fahrens mit Sommerreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden.  Zu Unrecht, wie das OLG Oldenburg entschied: Der entsprechende Bußgeldtatbestand in der Straßenverkehrsordnung sei in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig, denn er sei nicht konkret genug formuliert.

Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot

Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. eine Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass jeder versteht, welches Verhalten strafbar ist. Dies ist bei der betroffenen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung nicht der Fall, da nicht klar ist, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Der Gesetzgeber hat gerade keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt. Ungeklärt ist insbesondere, ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Diese werden von vornherein kaum auf Schnee- und Glättetauglichkeit geprüft. Für den Bürger ist daher nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen ist. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können.

Hinweis: Durch diese Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, dass bei winterlichen Temperaturen, insbesondere aber bei Schnee und Eis, sogenannte M+S-Reifen oder Reifen mit Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu vermeiden. Wer sich anders verhält, riskiert nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile, ihm droht darüber hinaus weiter die Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit. Lediglich das Fahren mit Sommerreifen im Winter, das zu keiner konkreten Verkehrsgefährdung führt, bleibt sanktionslos.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.07.2010 - 2 SsRs 220/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2010)

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