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Auch bei Erwerbsunfähigkeit: In einem ruhenden Arbeitsverhältnis kann gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch entstehen

Wer arbeitet, hat auch Anspruch auf eine Mindestanzahl von Urlaubstagen pro Jahr. Es gibt jedoch Situationen, in denen nicht immer eindeutig zu entscheiden ist, wie mit dem Urlaubsanspruch zu verfahren ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis ruht.

Ein solcher Ruhezustand kann beispielsweise aufgrund des Bezugs einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen. Aber auch dann entsteht jedes Jahr jeweils der gesetzlich vorgesehene Mindesturlaubsanspruch zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers.

Dieser Anspruch verfällt auch nicht mit dem Ende des vorgesehenen Übertragungszeitraums, also dem Zeitpunkt, bis zu dem der Urlaub des vergangenen Jahres genommen werden muss.

Hinweis: Je nach Art und Umfang der Erkrankung kann es sinnvoll sein, anstatt einer eigentlich auch möglichen Dauer- lediglich eine Zeitrente zu beantragen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn noch nicht absehbar ist, ob bzw. wann die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. Denn bei Gewährung einer Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit bleibt der Anspruch auf den Arbeitsplatz nicht erhalten.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04.2010 - 11 Sa 64/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2010)

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