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Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht?: Verfassungsbeschwerde gegen "Blitzer" erfolglos

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die damit gefertigten Lichtbilder, auf denen der Fahrer zu erkennen ist. Die dagegen vom Faher erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Die als Rechtsgrundlage für derartige Bildaufnahmen verwendeten Paragraphen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erlauben die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Tathergangs auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Ein Foto, bei dem der Fahrer und das Kennzeichen seines Fahrzeugs erkennbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung - nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs - rechtfertigt jedoch eine Beschränkung dieser grundrechtlichen Freiheit.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrer, die aufgrund ihrer Fahrweise selbst Anlass zur Anfertigung von Bildern gegeben haben. Ferner wird auf den bezweckten Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr hingewiesen. Vor diesen Hintergründen bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die erwähnten verkehrsrechtlichen Maßnahmen.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 05.07.2010 - 2 BvR 759/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

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