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Private Veräußerungsgeschäfte: BFH beurteilt Grundstückstausch als Anschaffung

Veräußern Sie ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dessen Anschaffung, müssen Sie die stillen Reserven beim Veräußerungsgewinn versteuern. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist unterliegen private Veräußerungsgeschäfte nicht mehr der Einkommensteuer. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Grundstückstausch als Anschaffung gilt. Übertragen Sie als Eigentümer eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises und erhalten dafür von der erwerbenden Gemeinde einen Rückübertragungsanspruch auf ein entsprechendes parzelliertes und beplantes Grundstück, schaffen Sie dieses nach Ansicht des BFH im Wege eines Tauschs an.

Hinweis: In Ausnahmefällen können Sie die Versteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts vermeiden, wenn Sie der Finanzverwaltung glaubhaft darlegen können, dass Sie den Tausch zur Vermeidung einer Enteignung oder Umlegung durchgeführt haben.


Quelle: BFH, Urt. v. 13.04.2010 - IX R 36/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2010)

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