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GmbH-Beteiligung: Vorsicht bei Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers!

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber finanziell unter die Arme greifen, um ihren Arbeitsplatz zu erhalten, beispielsweise indem sie eine Bürgschaft für Kredite an den Arbeitgeber stellen. Ist der Arbeitgeber eine Kapitalgesellschaft, also beispielsweise eine GmbH, kann die finanzielle Hilfe auch darin bestehen, dass der Arbeitnehmer sich mit einer Kapitaleinlage als Gesellschafter an seiner Arbeitgeberin beteiligt. Wird der Arbeitnehmer aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, kann er die Zahlungen unter Umständen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Beteiligt er sich aber auch als Gesellschafter und ist er danach zu mehr als 1 % an der GmbH beteiligt, werden die geleisteten Zahlungen als Anschaffungskosten des Geschäftsanteils an der GmbH eingestuft, die sich später bei einer Veräußerung des Geschäftsanteils steuermindernd auswirken können.

Bei ungünstiger Kombination dieser Sachverhalte kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer geleistete Zahlungen jedoch überhaupt nicht steuerlich geltend machen kann. Eine solche nachteilige Konstellation tritt beispielsweise ein, wenn ein Arbeitnehmer für eine in finanziellen Schwierigkeiten befindliche GmbH eine Bürgschaft übernimmt. In einem jetzt entschiedenen Fall belief sich eine solche Bürgschaft über den fast vierfachen Betrag des Jahresgehalts. Außerdem sollte der Arbeitnehmer mit einer Beteiligung von 25 % Gesellschafter der GmbH werden. Zum Eintritt in die GmbH als Gesellschafter kam es jedoch nicht, weil die GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister Insolvenz anmelden musste. Damit entfiel für den Arbeitnehmer, der mittlerweile von der kreditgebenden Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden war, die Möglichkeit, seine Zahlung als Anschaffungskosten seiner - nicht zustande gekommenen - GmbH-Beteiligung zu deklarieren. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte ihm auch die steuerliche Geltendmachung seiner Zahlung als Werbungskosten.

Hinweis: Übernimmt ein Arbeitnehmer eine Bürgschaft für eine Darlehensverbindlichkeit seines Arbeitgebers, können die Aufwendungen aus der späteren Inanspruchnahme Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. Sie sind aber durch eine andere Einkunftsart veranlasst, wenn der Arbeitnehmer

  • auch Gesellschafter seiner Arbeitgeberin ist oder
  • eine Beteiligung als Gesellschafter anstrebt und daraus entweder Kapitaleinkünfte oder Einnahmen als wesentlich beteiligter Gesellschafter erzielen kann.

Entscheidender für die Prüfung des Veranlassungszusammenhangs ist der Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme und nicht die spätere Inanspruchnahme. Ist der Arbeitnehmer wesentlich beteiligter Gesellschafter, ist die Bürgschaftsübernahme durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und nicht durch die Stellung als Arbeitnehmer. Denn ein Arbeitnehmer, der nicht Gesellschafter ist, wird nur in Ausnahmefällen bereit sein, zugunsten seines offenbar gefährdeten Arbeitgebers das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen.


Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2010 - 6 K 1328/05
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2010)

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