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Düsseldorfer Tabelle 2011: Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2011 im Überblick

Am 01.01.2011 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

Obwohl für 2011 keine Änderung des Kinderfreibetrags - und damit auch keine Änderung der Tabellensätze für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder - vorgesehen ist, wurde die Düsseldorfer Tabelle 2011 in einigen Punkten geändert. Insbesondere wurden die Selbstbehalt-Sätze angehoben.

Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2011 im Überblick:

Wegen der Anhebung des BAFöG-Bedarfshöchstsatzes für Studierende ab Oktober 2010 wurde der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von 640 EUR auf 670 EUR angehoben. In diesem Betrag sind 280 EUR (bisher 270 EUR) für Unterkunft einschließlich Heizung enthalten.

Angesichts der Erhöhung der SGB II-Sätze wurde mit der Düsseldorfer Tabelle 2011 der notwendige Eigenbedarf für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 EUR auf 950 EUR erhöht.

Da bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen kein Erwerbstätigen-Freibetrag berücksichtigt wird, bleibt es für diese bei dem bisherigen Betrag von 770 EUR.

Darüber hinaus werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, eines volljährigen Kindes oder Eltern um jeweils 50 EUR angehoben.

Schließlich bedarf die Anhebung der Selbstbehaltssätze dort, wo die Leitlinien den Bedarfskontrollbetrag zur Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung des Einkommens zwischen Pflichtigem und Kindern (Anmerkung Ziff. 6 der DüssTab) heranziehen, der Neujustierung gegenüber dem Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle als Anwender des Bedarfskontrollbetrags sah es für erforderlich, auch diese Beträge jeweils um 50 EUR anzuheben.

Unterhaltspflicht Selbstbehalt DüssTab 2010 Selbstbehalt DüssTab 2011
Unterhaltspflicht von berufstätigen Eltern gegenüber Kindern bis 21 (Schüler) 900 EUR 950 EUR
Unterhaltspflicht von nicht berufstätigen Eltern (Erwerbslosen) gegenüber Kindern bis 21 (Schüler) 770 EUR 770 EUR
Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kindern 1.100 EUR 1.150 EUR
Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder der Mutter/dem Vater des gemeinsamen Kindes 1.000 EUR 1.050 EUR
Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern und Großeltern 1.400 EUR 1.500 EUR

Quelle: OLG Düsseldorf, Unterhaltsleitlinien Stand 01.01.2011
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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