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Punktekonto Flensburg: Gelöschter Eintrag über Alkoholfahrt darf später nicht gegen Autofahrer verwendet werden

Das jedem Führerscheininhaber sicherlich bestens bekannte Punktekonto in Flensburg füllt sich oftmals schneller, als es dem Betroffenen lieb ist. Allerdings bleiben die Punkte nicht für immer im Verzeichnis bestehen - für unterschiedliche Verkehrsdelikte gelten unterschiedliche Löschungsfristen. Ist eine vormals eingetragene Tat einmal gelöscht, dann darf sie zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Rahmen eines weiteren Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens - nicht mehr gegen den Autofahrer verwendet werden.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Falle einer Eintragung in Flensburg wegen einer Trunkenheitsfahrt entschieden. Denn mit Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfristen hat sich der betreffende Fahrer im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Daher darf etwa die Führerscheinbehörde bei einem späteren Alkoholdelikt nicht von einem "wiederholten" Verstoß ausgehen und zum Beispiel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (im Volksmund "Idiotentest") anordnen.

Hinweis: Jedenfalls dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, lohnt sich in aller Regel das Vorgehen gegen verkehrsrechtliche Bußgeldbescheide. Nicht selten gibt es Spielraum, den der erfahrene Verkehrsrechtler zum Vorteil seines Mandanten nutzen kann.


Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.06.2010 - 10 B 10545/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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