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Bei ungeklärter Unfallursache: Haftung 50:50 bei Autounfall im sogenannten "Reißverschlussverfahren"

Immer wieder hört und liest man, dass man als Autofahrer dann, wenn der eigene Fahrstreifen blockiert ist, möglichst nahe an die Blockade heranfahren und erst dann auf die freie Fahrbahn wechseln soll. Befolgen alle Fahrer in dieser Situation das sogenannte "Reißverschlussverfahren", ist ein reibungsloses Durchfahren des Nadelöhrs gewährleistet und Staus werden reduziert. So jedenfalls die Theorie. In der Praxis klappt das nicht immer so reibungslos, was nicht selten an unaufmerksamen oder uneinsichtigen Fahrern liegt.

Kommt es in solch einer Reißverschluss-Situation zu einem Unfall beim Einfädeln, ist die Haftungsfrage oft strittig. Lässt sich die Unfallursache nicht mehr genau aufklären, ist eine Haftungsquote von 50:50 zwischen den beteiligten Fahrzeugführern angemessen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Grundsätzlich genießen Fahrzeuge Vorrang, die sich auf der freien Fahrbahn befinden. Das gilt dann nicht - so das Gericht -, wenn das auf der blockierten Fahrbahn befindliche Fahrzeug ausreichend Abstand zum anderen einhält und somit gefahrlos die Fahrbahn wechseln kann; in diesem Fall muss er dem auf dem nichtblockierten Streifen fahrenden Autofahrer nicht den Vorrang gewähren. Kommt es dennoch zum Unfall, weil zum Beispiel das Auto auf dem nicht blockierten Fahrstreifen unvermittelt Gas gibt, entsteht dadurch eine Mithaftung des beschleunigenden Fahrers.

Hinweis: Letztlich darf kein Autofahrer seine Vorfahrt "erzwingen". Die gegenseitige Rücksichtnahme steht - nicht nur in der Straßenverkehrsordnung - an oberster Stelle. Nicht nur bei den derzeitigen Wetter- bzw. Straßenverhältnissen gilt es, vorausschauend und rücksichtsvoll zu fahren. Lässt sich dennoch ein Unfall nicht vermeiden, lohnt sich in aller Regel - ob mit oder auch ohne Rechtsschutzversicherung - der Gang zum Verkehrsrechtsanwalt.


Quelle: KG, Urt. v. 11.10.2010 - 12 U 148/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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