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Trotz fehlender Alternative: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Man ist glücklich, eine neue Wohnung gefunden zu haben, muss dann aber feststellen, dass dort (noch) keine DSL-Technik verfügbar ist. Da stellt sich eventuell die Frage, ob man aus einem noch laufenden Vertrag schnell wieder aussteigen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Anbieter vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort zieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 zog der Kunde dann in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen noch keine DSL-fähigen Leitungen, so dass sein Anbieter nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem dies dem Kunden schriftlich mitgeteilt worden war, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags.

Dessen ungeachtet beanspruchte der Anbieter jedoch die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Nach Auffassung des damit befassten BGH zu Recht.

Denn der Kunde hatte hier keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn dieser aus der Interessensphäre des Kündigenden entstammt, auf die der Vertragspartner (hier also der DSL-Anbieter) keinen Einfluss hat. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug - etwa aus beruflichen oder familiären Gründen - prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.11.2010 - III ZR 57/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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