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Verjährungsfrist beachten: Mieter kann sechs Monate lang Schadensersatz wegen unnötiger Renovierung verlangen

Oft ist es so, dass ein Mieter, der in eine neuen Wohnung zieht, die alte Wohnung renoviert an den Nachmieter übergeben muss. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2004 entschieden hatte, dass eine starre Fristenregelung für bestimmte Renovierungszeiten in einem Mietvertrag unwirksam ist, besteht diese Pflicht allerdings - je nach Vertragsinhalt - nicht in jedem Fall.

Renoviert ein Mieter seine alte Wohnung ohne dazu verpflichtet zu sein, weil er die inzwischen gültige Rechtslage zu den Renovierungsklauseln nicht kennt, so hat er grundsätzlich einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erstattung der Renovierungskosten. Aber Achtung! Diesen Anspruch muss er rechtzeitig geltend machen, nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Mietvertrags. So hat es das Landgericht Kassel entschieden. Nach Ansicht des Gerichts ist in solchen Fällen eine 6-monatige Verjährungsfrist anwendbar. Mit zunehmender Zeit wird es nämlich noch schwieriger, exakte Feststellungen über den ursprünglichen Zustand der Wohnung vor der Renovierung und die genau durchgeführten Arbeiten etc. zu treffen.

Hinweis: Wenn Sie sich mit Blick auf Ihren Mietvertrag nicht ganz sicher sind, ob, wann und wie Sie renovieren müssen, ziehen Sie einen Anwalt für Mietrecht zu Rate - je nach drohendem Renovierungsaufwand kann sich eine Erstberatung als lohnend erweisen.


Quelle: LG Kassel, Urt. v. 07.10.2010 - 1 S 67/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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