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Lohnsteuer 2010: Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011

In der Tagespresse wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Gemeinden zum letzten Mal für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte in Papierform ausgestellt haben. Ab 2012 sollen den Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers maschinell verwertbar bereitgestellt werden (= Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale, kurz ELStAM). Für das Übergangsjahr 2011 hat die Finanzverwaltung auf Folgendes hingewiesen:

  • Wird ein im Jahr 2010 bestehendes Arbeitsverhältnis 2011 unverändert fortgesetzt, gelten die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse, Anzahl der Kinder, Religionszugehörigkeit) - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen - weiter. Das gilt auch für einen auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Jahres-Freibetrag oder Faktor. Folglich müssen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin aufbewahren. Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist mit Wirkung ab dem 01.01.2011 (z.B. Steuerklassenwechsel) nicht mehr die Gemeinde, sondern das Finanzamt des Arbeitnehmers zuständig.

Hinweis: Wenn sich ein für 2010 eingetragener Freibetrag in 2011 verringert (z.B. geringere Entfernungspauschale oder Verringerung eines Verlusts aus Vermietung und Verpachtung) besteht keine Verpflichtung, den Freibetrag für 2011 ändern zu lassen. Bitte beachten Sie: Wird der Freibetrag nicht angepasst, kann es bei der Einkommensteuerveranlagung zu erheblichen Nachzahlungen kommen. Bis zum 30.11.2011 können Arbeitnehmer unter Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 eine Anpassung des Freibetrags beantragen.

  • Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 vom Finanzamt ändern zu lassen, wenn die bescheinigte Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge zu ihren Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen am 01.01.2011 abweicht (z.B. wenn die Steuerklasse III bescheinigt ist und sich die Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres 2010 auf Dauer getrennt haben oder ein Kind nicht mehr zu berücksichtigen ist).
  • Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr 2011 (z.B. Arbeitgeberwechsel) muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 aushändigen, damit er sie einem neuen Arbeitgeber vorlegen kann.
  • Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010, die 2011 erstmals ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein Arbeitsverhältnis benötigen, müssen beim Finanzamt eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011" beantragen. Eine solche Ersatzbescheinigung wird auch in allen Fällen ausgestellt, in denen in 2011 keine Lohnsteuerkarte 2010 (mehr) vorhanden ist (also auch bei Verlust der Karte für 2010).
  • Bei ledigen Auszubildenden, die in 2011 eine Ausbildung als erstes Arbeitsverhältnis beginnen, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 nach der Steuerklasse I vornehmen. Der Auszubildende muss dem Arbeitgeber jedoch seine Identifikationsnummer, den Geburtstag sowie gegebenenfalls seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um sein erstes Arbeitsverhältnis handelt. Diese schriftliche Bestätigung wird als Beleg zum Lohnkonto genommen. Liegen beim Auszubildenden die Voraussetzungen für die günstigere Steuerklasse II oder III vor, kann er bei seinem Finanzamt die oben genannte Ersatzbescheinigung beantragen.

Quelle: BMF-Schreiben v. 05.10.2010 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2011)

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