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Vorsorgepauschale: Beitragsbescheinigungen 2010 gelten weiterhin für 2011

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich die sogenannte Mindestvorsorgepauschale (12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR bei Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 EUR bei Steuerklasse III) steuermindernd berücksichtigt. Alternativ können als Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung die tatsächlich vom Arbeitnehmer aufgewendeten Beiträge angesetzt werden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen muss. 

Die Finanzverwaltung hat nunmehr gegenüber den privaten Versicherungsunternehmen darauf hingewiesen, dass die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (beispielsweise im Dezember 2009) für den Lohnsteuerabzug 2010 vorgelegten Beitragsbescheinigungen auch für 2011 weitergelten. Diese Maßnahme ist für alle Beteiligten kostensparend. Selbstverständlich bleibt es dem Arbeitnehmer aber unbenommen, dem Arbeitgeber - beispielsweise bei Beitragserhöhungen - eine neue Bescheinigung für 2011 vorzulegen.


Quelle: BMF-Schreiben v. 22.10.2010 - IV C 5 - S 2367/09/10002
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2011)

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