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Entfernungspauschale: Auch Umwege können absetzbar sein

Zur Berechnung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Die Arbeits- oder Betriebsstätte muss über diese längere Strecke - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreichbar sein. Dabei wird allgemein eine tägliche Zeitersparnis von rund 30 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger eingeordnet. Die gewählte Strecke kann also gegenüber einer 5 km kürzeren Strecke berücksichtigt werden, wenn das insgesamt eine Ersparnis von etwa 30 Minuten täglich bringt. Dies reicht für die steuerliche Anerkennung aus, zumal weder das Gesetz noch die Finanzverwaltung konkrete zeitliche Mindesterfordernisse aufstellen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt über die Autobahn und nicht durch die Innenstadt, um schneller zum Job zu kommen. Dafür fährt er täglich 5 km Umweg. Aufs Jahr gerechnet bringt ihm dies (5 km x 0,30 EUR x 230 Tage) 345 EUR mehr Werbungskosten. Bei Selbstständigen erhöhen sich die Betriebsausgaben entsprechend.

Wer nicht mit dem Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln pendelt, kann jedoch keine längere Strecke absetzen. Im Umkehrschluss kommt es bei Nutzung einer kürzeren Fahrstrecke mit schienengebundenen öffentlichen Verkehrsmitteln auch nicht zu einem geminderten Werbungskostenabzug, hier dürfen Berufspendler die kürzeste Straßenverbindung ansetzen, die sie mit dem Pkw fahren würden.

Hinweis: Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen benutzen, gelten die Pendelfahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale ebenfalls als Werbungskosten. Maßgebend für den geldwerten Vorteil bei der Lohnsteuer ist immer die kürzeste Straßenverbindung - auch wenn tatsächlich aus Zeitersparnis weite Wege zurückgelegt werden. Beim Werbungskostenabzug hingegen darf der Umweg angesetzt werden. Hierdurch können Arbeitnehmer im Ergebnis weniger Kilometer versteuern, als sie über die Entfernungspauschale wieder absetzen.


Quelle: FG Düsseldorf v. 31.08.2009 - 11 K 242/08 E
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2011)

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