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Falsche Angaben: Bereits ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden

Eine formell ordnungsgemäße Rechnung ist die wichtigste Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Bereits bei ihrem Eingang sollten Sie daher prüfen, ob die folgenden Angaben vorliegen:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger
  • vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung und sonstigen Leistung, bei Anzahlungen Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts
  • nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen (Skonti, Boni usw.)
  • Steuersatz und auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Neben der Vollständigkeit sollten Sie auch auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben achten. Oder anders ausgedrückt: Als Rechnungsempfänger müssen Sie auch prüfen, ob die Angaben in der Rechnung - beispielsweise die Anschrift des leistenden Unternehmers - der Wahrheit entsprechen. Fehlen Angaben oder gibt es inhaltliche Unstimmigkeiten, versagt die Finanzverwaltung nämlich den Vorsteuerabzug.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn Rechnungsangaben inhaltlich falsch sind und später korrigiert werden: Er stellt ausdrücklich fest, dass die Korrektur einer bereits ausgestellten Rechnung möglich ist.

In der Praxis sollten Sie bei nichtordnungsgemäßen Rechnungen

  • zunächst eine korrigierte Rechnung anfertigen und
  • die alte dann für ungültig erklären.

Hinweis: Trotz dieser Klarstellung sollten Sie bei der täglichen Arbeit nicht sorglos mit Eingangsrechnungen umgehen. Vielmehr sollten Sie die strenge Kontrolle derselben aus zwei Gründen aufrechterhalten:

  1. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die gezogenen Vorsteuerbeträge bis zur Ausstellung und Übermittlung einer ordentlichen Rechnung zu verzinsen. Je nach Höhe dieser Vorsteuerbeträge kann es hier zu einer spürbaren Zinsbelastung kommen.
  2. Nach geraumer Zeit kann es schwierig oder gar unmöglich sein, den ursprünglichen Rechnungsaussteller zu erreichen. Eine Korrektur scheidet dann schon aus faktischen Gründen aus.

Quelle: EuGH v. 15.07.2010 - Rs. C-368/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2011)

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