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Internationales Familienrecht: Güterstand einer gemischt-nationalen Ehe bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt

Im Erbfall ist allerlei zu regeln. Oft ist die Problemlage für die Angehörigen nicht nur schmerzlich, sondern auch kompliziert und kostspielig. Besteht dazu noch ein Auslandsbezug - zum Beispiel wenn der Verstorbene ein in Deutschland lebender Ausländer oder ein Deutscher mit ausländischem Wohnsitz war -, so wird die Sache nicht gerade einfacher.

Das Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Deutscher zusammen mit seiner koreanischen Ehefrau in Südkorea gelebt hat. Nach seinem Tod waren die Angehörigen zunächst ratlos, da er kein Testament hinterlassen hatte. Also musste hinsichtlich der Erbanteile nach den Grundsätzen des sogenannten "Internationalen Privatrechts" mit Blick auf die Frage der familienrechtlichen Situation der Witwe entschieden werden.

Für die Bestimmung des familienrechtlichen Güterstands ist das Recht zugrunde zu legen, das bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, so die Münchener Richter. Haben wie hier beide Ehegatten verschiedenen Nationalitäten angehört, ist das Recht des Staates entscheidend, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Das Recht der Republik Korea, welches in diesem Fall einschlägig war, verweist wiederum auf das deutsche Recht.

Hinweis: Auch wenn es im Todesfall eines Angehörigen nicht der erste Gedanke ist, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, so sollte diese Möglichkeit dennoch erwogen werden. Aufgrund der komplexen Materie kann ein Erbrechtsspezialist wertvolle Hilfe bei der Regelung der Angelegenheiten leisten.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 10.11.2010 - 31 Wx 53/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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