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Erneute Bagatell-Kündigung: Fristlose Kündigung nach Verzehr kleiner Speisereste von Patientenessen unwirksam

Insbesondere in den letzten beiden Jahren fanden sich immer wieder Berichte über sogenannte Bagatell-Kündigungen in der Medienlandschaft. Allen gemeinsam ist der Umstand, dass Mitarbeiter fristlos entlassen wurden, nachdem sie Gegenstände ihres Arbeitgebers mit vergleichsweise geringfügigen Werten "entwendet" hatten. In diesem Fall hatte ein Krankenpfleger Reste der Essen von Patienten, etwa ein Stück Pizza oder einen Rest Gulasch, ungefragt aufgegessen.

Der Diebstahl von Firmeneigentum stelle generell einen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Dies bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Allerdings, so die Richter, sei die Kündigung ausnahmsweise unverhältnismäßig und somit unwirksam, da hier das betreffende Arbeitsverhältnis schon lange Jahre ungestört verlaufen war. Nach Auffassung des Gerichts wäre zunächst eine Abmahnung auszusprechen gewesen, bevor direkt das "härteste Mittel" - nämlich eine fristlose Entlassung - Anwendung findet.

Hinweis: Wie auch in vergleichbaren anderen Bagatell-Kündigungsfällen muss darauf hingewiesen werden, dass der Diebstahl von im Eigentum des Arbeitgebers befindlichen Sachen im Regelfall zur fristlosen Kündigung führen darf. Lediglich im Ausnahmefall, wenn zum Beispiel wie hier zuvor kein Anlass zur Beanstandung gegeben war, kann die Kündigung als unwirksam angesehen werden. Im Zweifel sollte man es als Arbeitnehmer also nicht darauf ankommen lassen, denn eine Abmahnung zieht ein solches Verhalten in jedem Fall nach sich.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.09.2010 - 3 Sa 233/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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