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Straßenverkehrsstrafrecht: Halter kann bei Zeugnisverweigerungsrecht zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden

Verstößt ein Fahrer, der nicht gleichzeitig Halter des jeweiligen Fahrzeugs ist, gegen die Straßenverkehrsordnung, wird in der Regel der Halter von der Bußgeldbehörde angeschrieben und um Aussage gebeten. Ist er nicht selbst gefahren, muss er den Fahrer benennen. Diese Verpflichtung trifft ihn jedoch nicht, wenn er ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht hat. Wenn der Halter also etwa mit dem Fahrer verwandt ist, muss er keine Angaben leisten.

Kann die Behörde ohne die Aussage des Halters den wahren Täter nicht ermitteln, tritt nach einer bestimmten Zeitspanne Verjährung des betreffenden Verkehrsverstoßes ein. Der Täter kann dann nicht mehr dafür bestraft werden. Um derartige Fälle in Zukunft auszuschließen, kann der Halter zu einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet werden. Er muss somit künftig schriftlich festhalten, wer wann das Fahrzeug wohin gefahren hat. Das hat jedenfalls das Verwaltungsgericht Mainz entscheiden.

Bleiben Anhörungsbogen, persönliche Vorsprachen und eine Ladung zur Polizei unbeantwortet, so das Gericht, ist von Seiten der Behörde alles Zumutbare zur Fahrerermittlung getan worden.

Hinweis: Solche "Tricks" zur Herbeiführung der Verjährung sind gefährlich. Es besteht kein Anspruch darauf, zum einen die Aussage zu verweigern und zum anderen keine Fahrtenbuchauflage zu erhalten. Bei sämtlichen Verkehrsverstößen sollte im Zweifel immer der Gang zum Verkehrsrechtsanwalt angetreten werden. Je wichtiger der Führerschein für den eigenen Job ist, desto eher sollte dieser Rat beherzigt werden.


Quelle: VG Mainz, Beschl. v. 22.11.2010 - 3 L 1381/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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