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Grüne Oase: Vermieter hat keinen Anspruch auf bestimmte Gartengestaltung

Im Rahmen eines Mietvertrags können neben den Hauptpflichten auch viele "Nebenschauplätze" geregelt werden, so auch das Thema Gartenpflege. Nicht selten wird zum Beispiel vereinbart, dass ein vorhandener Garten durch den Mieter (mit-) genutzt werden darf, er diesen Garten dann im Gegenzug aber auch pflegen muss.

Wie das Landgericht Köln entschieden hat, steht dem Vermieter bei einer solchen Vereinbarung lediglich ein Anspruch darauf zu, dass der Mieter die Gartenpflege durchführt. Im Hinblick auf die Art und Weise der Gartenpflege steht ihm hingegen kein Anspruch zu, das heißt, er kann keine bestimmte Art der Gartengestaltung verlangen. Will der Vermieter zum Beispiel einen "englischen Rasen", doch der Mieter pflanzt eher "wildwachsende Wiese", so muss der Vermieter dies hinnehmen. Er darf die Gartenpflege nur dann einem Dritten übertragen, wenn der Mieter diese gänzlich unterlässt.

Hinweis: Ein Vermieter kann in einem solchen Fall dem Mieter nicht die Kosten auferlegen, die ihm durch die Beauftragung eines Garten- und Landschaftsbauunternehmens entstanden sind. Dies ginge nur dann, wenn der Mieter überhaupt keine Gartenarbeit erledigt hätte.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 21.10.2010 - 1 S 119/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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