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Auswärtstätigkeit: Geltendmachung von Werbungskosten bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Als Arbeitnehmer können Sie beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten sind unter anderem Ihre Aufwendungen für Wege zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Eine Arbeitsstätte ist letztlich jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung Ihres Arbeitgebers, der Sie als Arbeitnehmer zugeordnet sind und die Sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuchen. Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist dagegen keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Tätigkeit in einem ausgedehnten Waldgebiet als Auswärtstätigkeit anzusehen ist, wenn eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers fehlt. Da der Arbeitnehmer vorliegend seine berufliche Tätigkeit nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausüben kann, kann er die Mehraufwendungen für die Verpflegung und Fahrtkosten mit 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG).


Quelle: BFH, Urt. v. 17.06.2010 - VI R 20/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2011)

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