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Im öffentlichen Dienst: Anspruch auf Zusatzlohn oder Freizeitausgleich bei Leistung von Überstunden

Für Angestellte in Unternehmen der freien Wirtschaft ist das ganz normal: Sie haben im Arbeitsvertrag die Ableistung von einer bestimmten Arbeitszeit festgeschrieben und erhalten dafür einen bestimmten Lohn. Leisten sie über die vereinbarte Zeit hinaus zusätzliche Arbeit, so ist diese entsprechend zu entlohnen oder mit Freizeit auszugleichen. Leistet der Arbeitnehmer also Überstunden, so muss er dies nicht ohne Gegenleistung seines Arbeitgebers tun.

Die Situation bei Beamten bzw. Angestellten im öffentlichen Dienst sieht da - bislang - ein wenig anders aus, denn Beamte erhalten gar keinen klassischen Arbeitslohn, sondern eine sogenannte Alimentation. Die Unterschiede zum "normalen" Arbeitsentgelt sind vielfältig. So erhalten Arbeitnehmer beispielsweise ihr Geld immer im Folgemonat für die bereits geleistete Arbeit. Beamte jedoch werden für die Arbeit alimentiert, die sie im Laufe des jeweiligen Monats erst noch zu leisten haben.

Eine wichtige Frage war bislang, ob auch Angestellte im öffentlichen Dienst Anspruch auf Ausgleich der von ihnen geleisteten Überstunden haben. Dieser Frage hat sich nun der Europäische Gerichtshof angenommen. Nach dessen Ansicht steht einem Feuerwehrmann, der im öffentlichen Sektor beschäftigt ist, ein Schadensersatz zu, wenn er gezwungen ist, die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu überschreiten. Diesen Schaden kann er unmittelbar gegenüber dem Staat gelten machen.

Dazu müssen jedoch bestimmte europarechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem muss das EU-Recht - wie hier im Fall des Feuerwehrmanns - dem Betreffenden die entsprechende Rechtsposition verleihen. Die Klärung der Frage, ob die Überstunden in Geld oder mit Freizeitausgleich zu entschädigen sind, liegt im Ermessen des Staates, in dem der Angestellte arbeitet.


Quelle: EuGH, Urt. v. 25.11.2010 - C-429/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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