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Bei fehlender Prüfungsmöglichkeit: Arbeitgeber muss im Zweifel beweisen, dass er Arbeitslohn gezahlt hat

Die Grundlagen des Arbeitsrechts sind im Grunde ganz simpel - Arbeitsleistung gegen Entgelt. Die Praxis zeigt jedoch, dass es eine Vielzahl von Details gibt, die täglich im Arbeitsalltag auftauchen und geklärt werden müssen.

Ein solches Detail ist beispielsweise die Frage, ob der Arbeitslohn an den Arbeitnehmer geflossen ist oder nicht. Herrscht über diese Frage Streit, entscheidet die Beweislast über Sieg und Niederlage in einem Gerichtsverfahren. Wenn sich nämlich der Umstand schlichtweg nicht aufklären lässt, gibt es kein "unentschieden". In einem solchen Fall unterliegt im Rechtsstreit derjenige, der den Nachweis nicht führen kann, dies jedoch aufgrund der sogenannten Beweislastregelung aber müsste. Grundsätzlich muss jeder in einem Rechtsstreit die Umstände nachweisen, die für sein Anliegen günstig sind. Im Falle der Zahlung von Arbeitslohn kommt diese Rolle dem Arbeitgeber zu, da dies seine Hauptleistungspflicht aufgrund des Arbeitsvertrags darstellt.

Gelingt dem Arbeitgeber im Einzelfall der Nachweis nicht, dass er den fälligen Arbeitslohn an seinen Arbeitnehmer auch tatsächlich gezahlt hat, so verliert er den Prozess. Dies ist nicht nur die Auffassung des Landearbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, sondern stellt auch die gesetzliche Regelung dar.

Hinweis: Zwar kann die Beweislastregelung in Einzelfällen auch umgekehrt werden, dafür müssen jedoch außergewöhnliche Umstände gegeben sein. Zwar gab es im vorliegenden Fall leichte Widersprüche in den Angaben des Arbeitnehmers, dies reichte jedoch nach Ansicht des Gerichts für eine sogenannte Beweislastumkehr nicht aus.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.08.2010 - 11 Sa 245/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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