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Arbeitszimmer: Nutzung und Einrichtung müssen nachgewiesen werden

Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers lassen sich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Bis zu 1.250 EUR im Jahr zählt der Aufwand, wenn das Büro zwar nicht den Mittelpunkt darstellt, aber - wie etwa bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern - kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei obliegt es dem Selbständigen oder Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit vorliegen.

Eine Aufstellung der "Kosten des häuslichen Arbeitszimmers/Büros/Lagers” erkennt das Finanzamt allerdings nicht als Nachweis an. Notwendig sind vielmehr Informationen über die Wohnfläche, den Zuschnitt und die Nutzung der Wohnung. Dies gilt entsprechend für Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers sowie die Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen. Die Entstehung der Aufwendungen und deren Plausibilität lediglich zu behaupten, reicht nicht aus.

Nur ein separater Raum kann als Arbeitszimmer anerkannt werden - aber weder ein Büro, bei dem es sich um ein Durchgangszimmer handelt, noch eine Ecke des Schlafzimmers, das als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird. Muss das Arbeitszimmer ständig durchquert werden, um wesentliche Räume wie das Wohnzimmer oder die Küche zu erreichen, werden die Arbeitszimmerkosten abgelehnt. Darüber hinaus muss die übrige Wohnfläche für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichen - sonst gibt es Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung.

Beispiel: Ein Selbständiger macht einen 25 qm großen Raum in seiner insgesamt 70 qm großen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt wird dies nicht anerkennen und als Begründung anführen, dass der restliche Wohnraum den Ansprüchen einer dreiköpfigen Familie nicht gerecht wird.


Quelle: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.05.2010 - 7 K 81/07
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2011)

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