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Erbschaftsteuerreform 2009: Erste Verfassungsbeschwerden sind gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das seit 2009 geltende neue Erbschaftsteuerrecht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerden  waren in den drei Fällen von potentiellen Erblassern mit der Begründung eingelegt worden, die Steuersätze und Freibeträge je nach Verwandtschaftsverhältnis sowie die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen und das Familienheim beeinflussten sie erheblich in der Ausübung ihrer Testierfreiheit, also der Möglichkeit, einen Erben einzusetzen. Für die Richter war nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt waren.

Erblassern bleibe es weiterhin unbenommen, Erben ihrer Wahl einzusetzen und frei über die Zuwendung ihres Vermögens nach dem Tod zu entscheiden. Zudem belaste die Erbschaftsteuer die Nachkommen; der Erblasser selbst sei nicht als Steuerpflichtiger betroffen, so die Richter weiter.

Hinweis: Diese Entscheidung aus Karlsruhe - die erste zum neuen Erbschaftsteuerrecht  - besagt noch lange nicht, dass keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erbschaftsteuerreform bestehen. Denn das BVerfG hat nicht in der Sache. Der Streitpunkt selbst wird daher erst später geklärt werden, wenn Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte konkret gegen ihre Steuerbescheide vorgehen. Bis dahin müssen Betroffene den Rechtsweg über die Finanzgerichte ausschöpfen - unter Verweis auf ihre eigenen Steuerbescheide. Insoweit bleibt die Frage weiterhin offen, ob das Erbschaftsteuerreformgesetz in seiner Ausgestaltung verfassungsgemäß ist.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 30.10.2010 - 1 BvR 3196/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2011)

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