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Angemessenes Aussehen ist wichtig: Arbeitgeber darf Farbe der Unterwäsche seiner Angestellten bestimmen, aber nicht die des Nagellacks

Wer freut sich nicht, wenn er bei einem Geschäftstermin am Empfang von einer reizenden Dame oder einem adretten Herrn begrüßt wird? Dabei ziehen sich viele dieser gut gekleideten Menschen selten auch in ihrer Freizeit derart chic an. Es handelt sich vielmehr genauso um eine Arbeitsmontur, wie beim "Blaumann" eines Handwerkers. In vielen Bereichen nimmt der Arbeitgeber auf das äußere Erscheinungsbild Einfluss - das wird nicht nur bei Menschen in Uniformen deutlich. Vielen Arbeitgebern ist es dabei wichtig, dass ihre Angestellten in bestimmten Bereichen bzw. mit bestimmten Aufgaben ein entsprechendes Äußeres aufweisen.

Allerdings hat der Einfluss des Arbeitgebers darauf auch seine Grenzen, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschieden hat. Es musste darüber befinden, ob Mitarbeitern des Kontrollpersonals an einem Flughafen diverse Vorgaben in puncto Aussehen gemacht werden dürfen. In dem konkreten Fall mussten Frauen weiße oder hautfarbene Unterwäsche tragen und durften keine bunt lackierten oder zu langen Fingernägel haben. Ihren männlichen Kollegen war es untersagt, eine "unnatürliche Haarfärbung" zu haben oder ein Toupet zu tragen. Gegen diese Vorgaben hatte der Betriebsrat geklagt - teilweise zu Recht, wie die Kölner Richter entschieden.

Zwar habe der Arbeitgeber ein gewisses Mitbestimmungsrecht in Bezug auf das Aussehen seiner Angestellten, dabei müsse er allerdings deren allgemeines Persönlichkeitsrecht wahren. Folge: Die Festlegung der Unterwäschefarbe sei in Ordnung, so das Gericht, die Bestimmungen über die Fingernägel bzw. die Haare hingegen nicht. Die Pflicht zum Tragen bestimmter Unterwäsche trage zur Verringerung der Abnutzung der Dienstkleidung bei, die anderen Vorgaben verstießen allerdings gegen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.


Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2011)

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