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Unterhalt: Berechnung mittels Dreiteilungsmethode des BGH verfassungswidrig

Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhalts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht reformiert. Ziel war dabei die Stärkung des Kindeswohls, die wirtschaftliche Entlastung sogenannter Zweitfamilien sowie die Vereinfachung.

Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen - es sei denn, er ist hierzu außerstande. Durch die Gesetzesreform ist die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten, neu festgelegt worden. Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.

Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts geblieben. Dieses bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) waren für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Danach eintretende Veränderungen der Verhältnisse wurden nur in Ausnahmefällen in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. Änderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes zum Beispiel dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte.

Der BGH ging bislang von Folgendem aus: Heiratet ein Unterhaltsverpflichteter erneut, wird der Bedarf des neuen Ehepartners ebenfalls in die Unterhaltsberechnung einbezogen. Als Folge daraus kam es meist zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs des ersten Ehepartners. Dieser Dreiteilungsmethode zur Berücksichtigung der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse" hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine klare Absage erteilt. Dies verstoße gegen die Vorgaben des Gesetzgebers.

Hinweis: Dieses Urteil des BVerfG ist also positiv für diejenigen Ex-Partner, die nach der Scheidung Unterhalt bekommen, aber eine schlechte Neuigkeit für die neue Ehe, in der nun weniger Geld zur Verfügung stehen wird.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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