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Verkehrszentralregister: Auch bei Verzicht auf Fahrerlaubnis keine Löschung der Punkte in Flensburg

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister führt.

Aufgrund zahlreicher begangener Verkehrsverstöße forderte das zuständige Landratsamt vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Es wies ihn darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden und die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen. Er verzichtete auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er eine neue Fahrerlaubnis. Da er jedoch 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschieden hat. Zwar gäbe es die gesetzliche Vorschrift, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die bis dahin begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden. Dies sei jedoch nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar.

Hinweis: Das Flensburger Punktekonto ist wohl das einzige Konto, auf dem jeder möglichst wenig "Eingänge" haben möchte. Wenn es sich dennoch nach und nach füllt, sollten nicht nur beruflich auf ihre Fahrerlaubnis Angewiesene frühzeitig mit dem Anwalt ihrer Wahl Möglichkeiten besprechen, wie sie gegebenenfalls eine Reduzierung des Punktestands erzielen können:

  • 1-3 Punkte: keine Folgen
  • 4-8 Punkte: bei freiwilliger Teilnahme an Aufbauseminaren 4 Punkte Abzug möglich
  • 8-13 Punkte: Verwarnung und Hinweis auf freiwilliges Aufbauseminar
  • 9-13 Punkte: bei freiwilliger Teilnahme an Aufbauseminaren 2 Punkte Abzug möglich
  • 14-17 Punkte: Teilnahme an Aufbauseminar ist anzuordnen; bei freiwilliger Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung 2 Punkte Abzug möglich
  • ab 18 Punkte: Führerschein ist zu entziehen

 Quelle: BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 - 3 C 1.10

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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