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Straßenreinigung: Kein Anspruch gegen Gemeinde auf gestreute Straßen

Die lang ersehnte Frühlingssonne lässt den Ärger über Kälte und Schnee des vergangenen Winters schnell vergessen. Aber dieser kocht mit hoher Wahrscheinlichkeit im nächsten Winter wieder hoch. Das Problem: schlecht geräumte bzw. unzureichend gestreute Straßen.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat jüngst entschieden, dass Straßenbenutzer keinen Anspruch darauf haben, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung (einschließlich Winterwartung) nachkommt.

Die Antragsteller verlangten in diesem Fall von der Stadt Schleiden, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen. Das Gericht verwies darauf, dass das Gesetz den Gemeinden zwar eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlege und sie dazu anhalte, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Hinsichtlich dieser Pflicht bestehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung. Erst wenn bei Nichterfüllung dieser Pflicht ein Schaden eintrete, könne der Betroffene einen Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen.

Hinweis: Sie können sich als Straßennutzer über schlechte Straßenverhältnisse ärgern, aber letztlich nichts dagegen tun. Andererseits müssen Sie Ihrer Pflicht zur Räumung Ihres Hauseingangs bzw. des Bürgersteigabschnitts vor Ihrem Haus nachkommen. Sollte dennoch jemand vor Ihrer Haustür stürzen und Ansprüche gegen Sie geltend machen, sollten Sie so schnell wie möglich Rechtsrat einholen.


Quelle: VG Aachen, Beschl. v. 05.01.2011 - 6 L 539/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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