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Betriebskosten: Einwände gegen Nebenkostenabrechnung sind innerhalb von zwölf Monaten vorzubringen

Der Vermieter muss bestimmte Fristen einhalten, um seinem Mieter die Betriebskosten eines Jahres berechnen zu können. Erfolgt die Betriebskostenabrechnung nicht spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums, so ist sie als verspätet anzusehen und der Mieter muss die Kosten nicht mehr tragen.

Hat der Mieter seinerseits Einwände gegen eine (fristgerecht) erteilte Abrechnung, so muss auch er sich an eine Frist halten. Diese beträgt ebenfalls ein Jahr. Das gilt unabhängig davon, ob die Betriebskosten einzeln oder pauschal abgerechnet werden.

Dies hat jedenfalls der Bundesgerichtshof entschieden. Die Jahresfristen für Mieter und Vermieter haben den Zweck, dass nach diesem Zeitraum Klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich etwaiger Ansprüche im Mietverhältnis herrschen sollen.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.01.2011 - VIII ZR 148/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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