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Weiterbildung: Pflicht zur Rückzahlung der Kosten bei Kündigung vor Beendigung der Weiterbildung

Es ist gängige Praxis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Angestellte für eine bestimmte Zeit zu Weiterbildungszwecken von seiner eigentlichen Arbeit freigestellt wird und der Arbeitgeber auch die Kosten der Weiterbildung trägt. Zugleich wird in aller Regel vereinbart, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber diese Weiterbildungskosten zu erstatten hat, wenn er kurz nach erfolgreicher Weiterbildung den Betrieb verlässt oder gar die Abschlussprüfung nicht besteht.

Nun musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall beurteilen, in welchem der an der Weiterbildung teilnehmende Angestellte diese nicht beendet, sondern zuvor gekündigt hatte. An zwei von insgesamt drei Weiterbildungsabschnitten hatte der Arbeitnehmer teilgenommen, vor Durchführung des dritten Abschnitts dann jedoch gekündigt. Für einen solchen Fall war zwischen ihm und seinem Arbeitgeber eine Rückzahlung der Weiterbildungskosten vereinbart worden.

Zu Recht, wie das Gericht entschied, denn die vereinbarte Klausel sei wirksam. Entscheidend sei, so die Richter am BAG, dass die Weiterbildung - wie in diesem Falle - für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstelle.


Quelle: BAG, Urt. v. 19.01.2011 - 3 AZR 621/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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